Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz
SaatG§ 21 Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- VGH Bayern, 09.01.2024 – 13a CS 23.1414Zitiert von 1
- VG Augsburg, 28.07.2023 – Au 8 S 23.1083Zitiert von 1
2 Entscheidungen zu § 21 SaatG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/21#abs-1 (1) Saatgut darf nur in Packungen oder Behältnissen eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Rechtsverordnungen nach § 22 verpackt und gekennzeichnet sind. Bei Rebe stehen Bündel den Packungen gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/21#abs-2 (2) An oder auf den Packungen oder Behältnissen sind anzugeben
1.
die Art,
2.
die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut,
3.
die Kategorie,
4.
bei Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Standardpflanzgut die Anerkennungsnummer, bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer,
5.
im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, ein deutlicher Hinweis auf den Umstand der gentechnischen Veränderung.